ZVR ZAHL: 409646313

STATUTEN


 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen “Jagd- und Sportschützenklub Steinbrunn“.

(2)  Er hat seinen Sitz in 7035 Steinbrunn und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.


§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

    a) die Ausübung und Förderung des Schieß.- und Bogensportes

    b) die Förderung des Gedankenaustausches waidgerechter Erfahrungen sowie die Pflege alter Sitten und                           

        Gebräuche der Jägerschaft.

    c) die Pachtung und Verwertung von Jagd- und Fischereirechten


§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
    a)  Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Filmvorführungen
    b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b)  Erträgnisse aus Veranstaltungen
    c)  Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    d) Führung von vereinseigenen Unternehmen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

     Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten    

     Mitgliedsbeitrages (Spenden) fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste  

     um den Verein ernannt werden.


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

     Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.



§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder  

     Insolvenz, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat  

     vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin 

     wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung 

     einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

     Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer

     Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften, ins besonders vereinsschädigendem Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der

     Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen

     des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive

     Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,

     wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten

     und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind

     zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

     bzw. vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8. Vereinsorgane

     Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13),

     die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen  

     Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der   

     stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier 

     Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder

     mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung

     hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim     

     Vorstand schriftlich einlangen.

(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen

     Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahme.- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine 

    Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes

    auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher

     Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,  

     bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

     Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.





§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein

d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 11 Der Vorstand

(1)  Der Vorstandbesteht aus dem Präsidenten, dem Obmann und seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinen Stellvertretern, dem Kassier und seinen Stellvertretern. Darüber hinaus kann der Vorstand Beiräte und Referenten mit eigenem und ohne eigenen Wirkungskreis in der erforderlichen Anzahl in den Vorstand wählen.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahleines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf von ihnen anwesend sind.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des  

   Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung der Generalversammlung.

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

g) Festsetzung der Beitrittsgebühr (Baukostenzuschuss).

h) Vorbereitung und Durchführung von Schieß.- und anderen Veranstaltungen.


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der Präsident und der Obmann vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten  (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(2)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3)  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5)  Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers einer ihrer Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1)  Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(3)  Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(4)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des (§11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des §13 Abs. 1) letzter Satz sinngemäß.


§ 15 Das Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereines

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an die Gemeinde Steinbrunn zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BA0 gespendet werden.

(3)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung derzuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.